Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArgV): Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArgV) regelt neben anderen Rechtsvorschriften gegenwärtig, also auch für das laufende Jahr 2012, die Voraussetzungen einer Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis für Ausländer.

Weitere Gesetze und Verordnungen, auf denen der Aufenthaltstitel gründet, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt, sind nachfolgend genannte:

Zuwanderungsgesetz

Es ist das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern.

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Es ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Beschäftigungsverordnung ( BeschV)

Es handelt sich um die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung.

Beschäftigungsverfahrensverordnung ( BeschVerfV)

Es ist die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU sind hingegen folgende Rechtsgrundlagen maßgebend:

- Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III

- Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV, also die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer

Arbeitserlaubnis

Ausländische Arbeitnehmer, also solche, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Diese wird auch als Arbeitserlaubnis bezeichnet.

Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, benötigen für die Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, der eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der hierzu erlassenen Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung.

§ 18 AufenthG regelt den Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und setzt grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus. Diese Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird nicht in einem abgesonderten Verfahren erteilt, sondern als Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde, wenn die BA der Beschäftigung zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird in einem internen Verfahren bei der zuständigen Dienststelle der BA eingeholt. Nur in Ausnahmefällen kann der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung ohne Zustimmung der BA erteilt werden.

Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Visum für Arbeitsaufnahme vor Einreise nach Deutschland beantragen

Ausländer, die neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) für die Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen. Die Auslandsvertretung schaltet für die Entscheidung über den Einreiseantrag die in Deutschland zuständige Ausländerbehörde ein, die wiederum grundsätzlich das für den Sitz des Arbeitgebers zuständige AE-Team der ZAV beteiligt.

Das Visum sollte möglichst frühzeitig vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme beantragt werden, da die Bearbeitungszeit oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.

Arbeitsgenehmigung-EU

Für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Ihre aufenthaltsrechtliche Stellung regelt das Freizügigkeitsgesetz/EU. Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und brauchen keinen Aufenthaltstitel. Für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen diese Staatsangehörigen für eine Übergangszeit bis zum 31.12. 2013 jedoch grundsätzlich weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU, die von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der BA erteilt wird.

Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArgV)

Unter anderem die Arbeitsgenehmigungsverordnung regelt die rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.