Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Ausländer, die in Deutschland leben, erhalten eine Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsgenehmigung nach den Vorschriften der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), wenn nicht bereits im Aufenthaltsgesetz selbst die Arbeitsmarktzugang direkt geregelt ist.

Im Inland lebende Ausländer haben Beschäftigungsmöglichkeiten ohne Differenzierung nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau, wenn ihnen nach dieser BeschVerfV der Zugang eröffnet wird. Wenn kein Tatbestand nach der BeschVerfV gegeben ist, kann eine Zustimmung der BA zur Beschäftigungsaufnahme nur erteilt werden, wenn ein Verordnungstatbestand nach der Beschäftigungsverordnung vorliegt.

In Deutschland lebenden Ausländern kann die Ausübung einer Beschäftigung demnach grundsätzlich nur erlaubt werden, wenn die ZAV der Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.

Es gibt gedoch auch Ausnahmen, in denen einen zustimmungsfreie Beschäftigung möglich ist.

Zustimmungsfreie Beschäftigungen

Die Ausübung von Beschäftigungen, die für im Ausland lebenende Ausländer ohne Zustimmung der BA möglich ist, kann auch in Deutschland lebenden Ausländern zustimmungsfrei erlaubt werden, § 2 BeschVerfV.

Zusätzlich sind folgende Beschäftigungen zustimmungsfrei:

Beschäftigungen von Familienangehörigen eines Arbeitgebers in dessen Betrieb sind zustimmungsfrei, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben. Familienangehörige in vorgenannten Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Eltern und Kinder des Arbeitgebers und seines Ehegatten, § 3 BeschVerfV.

Bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen ist die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zustimmungsfrei, wenn der Ausländer im Inland entweder einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule erworben hat oder an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn ein Ausländer im Inland die Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben hat, § 3a BeschVerfV.

Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

Der Ausübung einer Beschäftigung muss nicht zugestimmt werden bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten, § 3b BeschVerfV.

Gleiches gilt für Beschäftigungen von Personen, die vorübergehend zur Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden (zum Beispiel Kranke, Süchtige oder Strafgefangene), § 4 BeschVerfV.

Zustimmungserforderliche Beschäftigungen

Einer Beschäftigung von Familienangehörige von Fach- und Führungskräften muss die BA zustimmen.

Mit Beschränkung und befristet kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden für folgende Personengruppen:

- Familienangehörige von Fach- und Führungskräften, konzernintern versetzten leitenden Angestellten, Forschern und Gastwissenschaftlern, § 8 BeschVerfV

- Asylbewerber und geduldete Ausländer

Asylbewerber können nach einem Jahr gestattetem Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden, § 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz.

Geduldete Ausländer können nach einjährigem ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden; eine Zustimmung zur Beschäftigung kann ohne Beschränkung und unbefristet erteilt werden für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf oder wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten, § 10 BeschVerfV.